OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum zur Erzwingung der Mitwirkung
Informationverbund Asyl
/ ZDWF e.V.:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum
zur Erzwingung der Mitwirkung
Urteil vom 19.11.2002 7 A 10768/02.OVG (13 S., M3041)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger, ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger,
hat die Unterschrift unter die Antragspapiere für Passersatzpapiere verweigert.
Er wurde daraufhin mittels einer Auflage zu seiner Duldung in die Landesunterkunft
Ingelheim eingewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage wurde vom VG Koblenz mit
Urteil vom 28.1.2002 3 K 1346/01 (7 S., M2041)
abgewiesen. Das OVG dagegen gibt der Klage statt und hebt die Auflage auf.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig, da die Behörde
die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend beachtet hat
(§ 114 Satz 1 VwGO). Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden.
Nach § 56 Abs. 3 AuslG ist die Duldung, die einem Ausländer nach §
55 Abs. 2 AuslG erteilt wird, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist, auf das Gebiet des Landes beschränkt.
Nach Satz 2 der Bestimmung können weitere Bedingungen und Auflagen
angeordnet werden. Darunter fällt ohne Zweifel auch eine erforderliche
weitere Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der
Duldung, die hier auf die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige
in Ingelheim zielt. Wie in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt ist (vgl.
Beschluss des 11. Senats vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -) können
auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren
die Unterbringung in ei ner Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen
konkreten Förderung des Verfahrens die Einschränkung der Duldung legitimieren.
Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu
diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche
Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat,
Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01 - [ASYLMAGAZIN
1-2/ 2002, S. 39]). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung zu tragen; darüber hinaus kann sich der Betroffene auf den Grundsatz
der Gleichbehandlung entsprechend der vom Land in diesem Zusammenhang geübten
Verwaltungspraxis berufen.
Vorliegend ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der erforderliche
Zusammenhang mit dem eigentlichen legitimen Zweck der einschlägigen Maßnahme
nicht mehr hinreichend erkennbar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit was die Einschränkung
der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen angeht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.
1 GG) ist allerdings wie das Verwaltungsgericht zur Recht betont
hat nicht etwa bereits allein dadurch verletzt, dass der Betroffene aus
seinem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen
unterworfen wird, wie sie in einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und
angesichts des Bestehens der Ausreisepflicht ein selbständiges Recht auf
Beibehaltung des Lebenskreises nicht mehr geschützt sein kann. Der Einwand
ist indessen nur erheblich, wenn mit der Maßnahme die aufgezeigte legitime
Zwecksetzung verfolgt wird. Darüber hinaus würde die Maßnahme
sich auf den einzelnen Betroffenen schikanös auswirken. (
)
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der
informellen Befragung des Leiters der Clearingstelle Rheinland-Pfalz (
)
sowie des Leiters der Landesunterkunft (
) im Wesentlichen den funktionellen
Zusammenhang der Maßnahme dahingehend skizziert, dass zunächst die
dezentral zuständigen Ausländerbehörden in die Beschaffung der
Ausreisepapiere eingebunden sind. Ggf. bedienen sie sich der Amtshilfe der zentral
bei der Stadtverwaltung Trier als spezialisierte Behörde eingerichteten
Clearingstelle. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auf schriftlichem Wege,
zum Teil aber auch durch Vorführung des Betroffenen in Zusammenarbeit mit
den Auslandsvertretungen des in Betracht kommenden Heimatstaates die Identität
geklärt und auf die Ausstellung von Rückreisepapieren hingewirkt,
wobei insoweit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der einzelnen
betroffenen Staaten zu erkennen ist. Bei erheblichen Mängeln in der Zusammenarbeit
mit einzelnen Staaten wird danach über das Bundesinnenministerium und das
Auswärtige Amt eine Klärung auf diplomatischem Wege angestrebt. In
der Praxis als hilfreich haben sich dann auch besonders abgeschlossene Rückreiseabkommen
mit einzelnen Staaten erwiesen.
Die Zuführung zu der Einrichtung in Ingelheim wird nach Konsultation von
Clearingstelle und Landesunterkunft (letztere im Wesentlichen im Hinblick auf
gesundheitliche und persönliche Fragen) danach nur dann ange strebt, wenn
die Bemühungen vor Ort sich als unzulänglich erweisen.
Dies kann in besonders schwierigen Fällen der Identitätsklärung
wie auch bei unzureichender Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen der Fall
sein.
Gemessen an der Funktion der räumlichen Einschränkung der Duldung
auf dem Bereich der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb dieses Verfahrenszusammenhangs
ist die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Zuweisung zur
Gemeinschaftsunterkunft ist im vorliegenden Einzelfall keine geeignete Maßnahme
und für den Betroffenen unzumutbar. Die Beteiligten sind sich darüber
einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und auch angesichts
der Vorlage des Originalführerscheins von Seiten der iranischen Auslandsvertretung
nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Dazu
kommt es lediglich deshalb nicht, weil die iranischen Stellen auf der Unterschrift
auf einem entsprechenden Antrag bestehen und damit letztlich im Zusammenspiel
mit ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung machen. Sie
verstoßen damit angesichts der ohne Zwei fel geklärten Identität
gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zur Rückübernahme des
iranischen Staatsangehörigen. Das tunliche Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeit
liegt deshalb darin, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse
hinzuwirken. (
)
Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den Versuch
der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar wie
die Behörden zu Recht betonen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG
ohne Zweifel verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren
mitzuwirken. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indessen
nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht
stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar,
wie auch der Leiter der Unterkunft vor dem Senat eingeräumt hat, wenn er
bekundet, dass ein solcher Fall bisher in der Praxis der Landesunterkunft noch
nicht vorgekommen sei. Der von ihm angeführte Gedanke allein, dass angesichts
der durchschnittlichen Erfolge des Verfahrens mögen sie auch noch
so bescheiden sein die Versuche nicht von vornherein als aussichtslos
erschienen, kann die Geeignetheit angesichts der Umstände des vorliegenden
Einzelfalles hier nicht dartun. Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig
in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung mit ihren Einschränkungen
des persönlichen Lebenskreises für den Betroffenen mit sich bringt.
In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme indessen als bloße
Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an der hinreichenden
gesetzlichen Ermächtigung.
Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nach § 57
Abs. 2 AuslG nichts. Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt,
weil die Zuweisung zur Landesunterkunft wie der Leiter der Clearingstelle
angedeutet hat als Konzept zur Vermeidung der Abschiebehaft bzw. insoweit
als mildere Maßnahme angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Abschiebehaft
unter klar geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen, die hier
nicht erfüllt sind, im Wesentlichen weil kein begründeter Verdacht
besteht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen will. Es ist nicht
nachgewiesen, dass er den Behörden an seinem bisherigen Aufenthaltsort
nicht stets zur den erforderlichen Ermittlungen und Beratungen zur Verfügung
gestanden hätte. Würden umgekehrt die Voraussetzungen etwa nach §
57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegen, so ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer
ist in Haft zu nehmen. Die vom Gesetz angestrebte Sicherung
der Abschiebung ist im Übrigen wie die Erfahrung in der Landesunterkunft
mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen in der Einrichtung
nicht zu gewährleisten. (
)
Einsender: RAe Bonn u. Koll., Frankfurt a.M.
Quelle:
Asylmagazin, 1-2/2003, Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.