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OVG Rheinland Pfalz (19.11.2002): Ausreisezentrum nicht zur Erzwingung der Mitwirkung (7 A 10768/02) Auszüge und Kommentar

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OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum zur Erzwingung der Mitwirkung

Informationverbund Asyl / ZDWF e.V.:

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Einweisung in Ausreisezentrum zur Erzwingung der Mitwirkung
Urteil vom 19.11.2002 7 A 10768/02.OVG (13 S., M3041)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Kläger, ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger, hat die Unterschrift unter die Antragspapiere für Passersatzpapiere verweigert. Er wurde daraufhin mittels einer Auflage zu seiner Duldung in die Landesunterkunft Ingelheim eingewiesen. Seine dagegen gerichtete Klage wurde vom VG Koblenz mit Urteil vom 28.1.2002 3 K 1346/01 (7 S., M2041) abgewiesen. Das OVG dagegen gibt der Klage statt und hebt die Auflage auf.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die angegriffene Verfügung ist rechtswidrig, da die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht hinreichend beachtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Von dem Ermessen ist in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden.
Nach § 56 Abs. 3 AuslG ist die Duldung, die einem Ausländer nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt wird, wenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf das Gebiet des Landes beschränkt. Nach Satz 2 der Bestimmung “können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden”. Darunter fällt ohne Zweifel auch eine erforderliche “weitere” Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Duldung, die hier auf die Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Ingelheim zielt. Wie in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt ist (vgl. Beschluss des 11. Senats vom 19. Januar 2001 - 11 B 12129/00.OVG -) können auch Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreisepapieren die Unterbringung in ei ner Gemeinschaftsunterkunft mit der nur dort möglichen konkreten Förderung des Verfahrens die Einschränkung der Duldung legitimieren. Grenzen ergeben sich daraus, dass die Maßnahme einen sinnvollen Bezug zu diesem Verfahrenszweck aufweisen muss und insbesondere keine Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Ausländer darstellen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 7 B 11319/01 - [ASYLMAGAZIN 1-2/ 2002, S. 39]). Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen; darüber hinaus kann sich der Betroffene auf den Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend der vom Land in diesem Zusammenhang geübten Verwaltungspraxis berufen.
Vorliegend ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls der erforderliche Zusammenhang mit dem eigentlichen legitimen Zweck der einschlägigen Maßnahme nicht mehr hinreichend erkennbar.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – was die Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen angeht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) – ist allerdings – wie das Verwaltungsgericht zur Recht betont hat – nicht etwa bereits allein dadurch verletzt, dass der Betroffene aus seinem bisherigen Lebenszusammenhang herausgerissen und den Einschränkungen unterworfen wird, wie sie in einer Gemeinschaftsunterkunft bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und angesichts des Bestehens der Ausreisepflicht ein selbständiges Recht auf Beibehaltung des Lebenskreises nicht mehr geschützt sein kann. Der Einwand ist indessen nur erheblich, wenn mit der Maßnahme die aufgezeigte legitime Zwecksetzung verfolgt wird. Darüber hinaus würde die Maßnahme sich auf den einzelnen Betroffenen schikanös auswirken. (…)
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der informellen Befragung des Leiters der Clearingstelle Rheinland-Pfalz (…) sowie des Leiters der Landesunterkunft (…) im Wesentlichen den funktionellen Zusammenhang der Maßnahme dahingehend skizziert, dass zunächst die dezentral zuständigen Ausländerbehörden in die Beschaffung der Ausreisepapiere eingebunden sind. Ggf. bedienen sie sich der Amtshilfe der zentral bei der Stadtverwaltung Trier als spezialisierte Behörde eingerichteten Clearingstelle. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auf schriftlichem Wege, zum Teil aber auch durch Vorführung des Betroffenen in Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen des in Betracht kommenden Heimatstaates die Identität geklärt und auf die Ausstellung von Rückreisepapieren hingewirkt, wobei insoweit eine unterschiedliche Kooperationsbereitschaft der einzelnen betroffenen Staaten zu erkennen ist. Bei erheblichen Mängeln in der Zusammenarbeit mit einzelnen Staaten wird danach über das Bundesinnenministerium und das Auswärtige Amt eine Klärung auf diplomatischem Wege angestrebt. In der Praxis als hilfreich haben sich dann auch besonders abgeschlossene Rückreiseabkommen mit einzelnen Staaten erwiesen.
Die Zuführung zu der Einrichtung in Ingelheim wird nach Konsultation von Clearingstelle und Landesunterkunft (letztere im Wesentlichen im Hinblick auf gesundheitliche und persönliche Fragen) danach nur dann ange strebt, wenn die Bemühungen “vor Ort” sich als unzulänglich erweisen. Dies kann in besonders schwierigen Fällen der Identitätsklärung wie auch bei unzureichender Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen der Fall sein.
Gemessen an der Funktion der räumlichen Einschränkung der Duldung auf dem Bereich der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb dieses Verfahrenszusammenhangs ist die hier angegriffene Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Zuweisung zur Gemeinschaftsunterkunft ist im vorliegenden Einzelfall keine geeignete Maßnahme und für den Betroffenen unzumutbar. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Identität des Klägers zweifelsfrei ist und auch angesichts der Vorlage des Originalführerscheins von Seiten der iranischen Auslandsvertretung nichts gegen die Ausstellung eines Laissez passer sprechen würde. Dazu kommt es lediglich deshalb nicht, weil die iranischen Stellen auf der Unterschrift auf einem entsprechenden Antrag bestehen und damit letztlich im Zusammenspiel mit ihrem Landsmann die Freiwilligkeit der Ausreise zur Bedingung machen. Sie verstoßen damit angesichts der ohne Zwei fel geklärten Identität gegen ihre völkerrechtlichen Pflichten zur Rückübernahme des iranischen Staatsangehörigen. Das tunliche Mittel zur Beseitigung der Schwierigkeit liegt deshalb darin, auf diplomatischem Wege auf die Beseitigung der Hindernisse hinzuwirken. (…)
Der Aufenthalt in der Landesunterkunft kann angesichts dessen nur auf den Versuch der Willensbeugung bei den Betroffenen hinauslaufen. Er ist zwar – wie die Behörden zu Recht betonen – nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ohne Zweifel verpflichtet, “an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken”. Dies führt bei dem hier vorliegenden Problem indessen nicht weiter, weil sich gerade die Frage der Vollstreckbarkeit dieser Pflicht stellt. Geeignete Mittel zur Beugung des Willens sind hier nicht erkennbar, wie auch der Leiter der Unterkunft vor dem Senat eingeräumt hat, wenn er bekundet, dass ein solcher Fall bisher in der Praxis der Landesunterkunft noch nicht vorgekommen sei. Der von ihm angeführte Gedanke allein, dass angesichts der durchschnittlichen Erfolge des Verfahrens – mögen sie auch noch so bescheiden sein – die Versuche nicht von vornherein als aussichtslos erschienen, kann die Geeignetheit angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles hier nicht dartun. Die einzig ersichtliche Einwirkung liegt offenkundig in den Erschwernissen, die der Aufenthalt in der Einrichtung mit ihren Einschränkungen des persönlichen Lebenskreises für den Betroffenen mit sich bringt. In einem solchen Fall erweist sich die Maßnahme indessen als bloße Sanktion und strafähnliche Maßnahme. Dafür fehlt es an der hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Daran ändert auch ein Vergleich mit der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG nichts. Die Maßnahme ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Zuweisung zur Landesunterkunft – wie der Leiter der Clearingstelle angedeutet hat – als Konzept zur Vermeidung der Abschiebehaft bzw. insoweit als mildere Maßnahme angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Abschiebehaft unter klar geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen zugelassen, die hier nicht erfüllt sind, im Wesentlichen weil kein begründeter Verdacht besteht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen will. Es ist nicht nachgewiesen, dass er den Behörden an seinem bisherigen Aufenthaltsort nicht stets zur den erforderlichen Ermittlungen und Beratungen zur Verfügung gestanden hätte. Würden umgekehrt die Voraussetzungen etwa nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegen, so ist die Bestimmung zwingend, d. h. der Ausländer “ist in Haft zu nehmen”. Die vom Gesetz angestrebte “Sicherung der Abschiebung” ist im Übrigen – wie die Erfahrung in der Landesunterkunft mit zahlreichen Fällen des Untertauchens erweisen – in der Einrichtung nicht zu gewährleisten. (…)”
Einsender: RAe Bonn u. Koll., Frankfurt a.M.

Quelle: Asylmagazin, 1-2/2003, Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.

 

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